Hüfner Brandschutz GmbH erhält Verlängerung der höchsten Zulassungsstufe für Asbestarbeiten
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Seit dem 20. Dezember 2025 gilt die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Für Projekte mit asbesthaltigen Bauteilen bedeutet das in vielen Fällen: zusätzliche Genehmigungspflichten, neue Zuständigkeiten und mehr Klarheit darüber, wer welche Arbeiten ausführen darf.
Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt, wird die bereits bestehende Genehmigung der Hüfner Brandschutz GmbH für Tätigkeiten mit Asbest verlängert und zugleich inhaltlich erweitert. Mit der aktuellen Bescheinigung sind nun auch alle zusätzlich erforderlichen Genehmigungspflichten erfüllt, sodass Hüfner Asbestarbeiten nach den höchsten Abbauanforderungen durchführen darf. Die Genehmigung gilt mit Wirkung zum 01.01.2026 und ist bis zum 01.01.2032 befristet.
Die Genehmigung bezieht sich auf Tätigkeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“. Ausgenommen sind Arbeiten an Spritzasbest, die gesonderten Regelungen unterliegen. Mit der Zulassung bestätigt die zuständige Behörde, dass die organisatorischen, personellen und fachlichen Voraussetzungen für Arbeiten im hohen Risikobereich vorliegen. Dazu zählen insbesondere die Benennung verantwortlicher Personen, der Nachweis der erforderlichen Fachkunde, die arbeitsmedizinische Vorsorge der eingesetzten Beschäftigten sowie geeignete Arbeits- und Schutzkonzepte.
Für die Projektpraxis bildete der Bescheid ein zentraler Rahmen: Tätigkeiten mit einer Faserfreisetzung ab 100.000 Fasern pro Kubikmeter Luft dürfen ausschließlich von entsprechend genehmigten Fachbetrieben durchgeführt werden. Gleichzeitig gilt, dass Betriebe mit einer solchen behördlichen Freigabe keine zusätzliche Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich benötigen, da die Genehmigung diese Tätigkeiten einschließt. Der Bescheid bildet damit die formale Grundlage für unsere Arbeit an komplexen Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen im Bestand und schafft Klarheit darüber, in welchem rechtlichen und fachlichen Rahmen diese Tätigkeiten durchgeführt werden.
Abgrenzung der Risikobereiche: Niedrig, Mittel und Hoch im Überblick
Die Einstufung von Tätigkeiten mit Asbest in Risikobereiche bildet die Grundlage dafür, welche gesetzlichen Anforderungen im Projekt greifen, insbesondere im Hinblick auf die Anzeigepflicht, Genehmigungspflicht oder Zulassungspflicht. Mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die am 20.12.2025 in Kraft getreten ist, wurde diese Systematik nochmals geschärft.
Die Risikobereiche orientieren sich an der zu erwartenden Faserfreisetzung in der Luft:
Niedriger Risikobereich: Faserfreisetzung unter 10.000 Fasern/m³
Mittlerer Risikobereich: Faserfreisetzung zwischen 10.000 und unter 100.000 Fasern/m³
Hoher Risikobereich: Faserfreisetzung ab 100.000 Fasern/m³
Bislang reichte bei Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Bereich eine unternehmensbezogene Anzeige bei der zuständigen Behörde aus. Neu ist, dass für Abbrucharbeiten in diesen beiden Kategorien nun eine Genehmigungspflicht gilt (§ 11a Abs. 4a GefStoffV). Betriebe müssen vor Durchführung eine entsprechende Erlaubnis beantragen, andernfalls droht eine Ordnungswidrigkeit.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Fachbetriebe mit behördlicher Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risiko: Diese Betriebe benötigen keine zusätzliche Erlaubnis, da ihre Zulassung die Anforderungen bereits abdeckt. Die Zulassung gilt als umfassende Erlaubnis für alle Risikostufen.
Für die Praxis heißt das: Die korrekte Risikoeinstufung ist nicht nur technischer Bewertungsmaßstab, sondern entscheidet über den gesamten formalen Ablauf eines Projekts, von der Anzeige über die Genehmigung bis zur Art der Schutzmaßnahmen. Eine Anpassung der TRGS 519 steht noch aus, ist jedoch für Ende 2026 vorgesehen. Ziel ist eine klarere Abgrenzung zwischen Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest, um unnötige Genehmigungsverfahren zu vermeiden
So läuft ein Projekt mit Asbest-Genehmigung bei uns ab
Asbestprojekte scheitern selten an der Ausführung, sondern an unklaren Zuständigkeiten, fehlenden Unterlagen oder zu spät berücksichtigten Fristen. Unser Arbeitsrahmen ab 01.01.2026 ist deshalb darauf ausgelegt, Abläufe früh zu strukturieren und Entscheidungspunkte eindeutig festzulegen. Die folgende Schrittfolge beschreibt, wie wir Projekte mit genehmigungspflichtigen Asbestarbeiten aus der Baustellenpraxis heraus vorbereiten und umsetzen.
1. Auftragsklärung und Unterlagencheck
Am Anfang steht eine saubere Bestandsaufnahme. Wir prüfen Baujahr, Bauteilaufbau und geplante Eingriffe und gleichen diese mit vorhandenen Unterlagen ab. Dazu zählen insbesondere Schadstoffkataster, frühere Gutachten oder Laborbefunde. Liegen keine belastbaren Informationen vor, klären wir gemeinsam, ob eine Vorerkundung oder gezielte Probenahme notwendig ist. Ziel ist es, vor Beginn der Planung zu wissen, ob und wo asbesthaltige Materialien relevant werden können.
2. Risikoeinstufung und Leistungsabgrenzung
Auf Basis der Unterlagen erfolgt die fachliche Einordnung der geplanten Tätigkeiten. Entscheidend ist nicht allein das Material, sondern das Verfahren: Abbruch, Rückbau, Demontage oder Instandhaltung. Daraus leiten wir ab, welchem Risikobereich die Arbeiten zuzuordnen sind und welche Maßnahmenpakete erforderlich werden – etwa Abschottung, spezielle Arbeitsverfahren, Entsorgungslogistik oder Freigabeschritte. Diese Abgrenzung ist wichtig, damit Leistungen eindeutig beschrieben und Zuständigkeiten klar geregelt sind.
3. Behörden- und Nachweismanagement
Ist eine Genehmigung erforderlich, bereiten wir die notwendigen Angaben strukturiert vor. Dazu gehören unter anderem der Arbeitsplan, die Benennung verantwortlicher Personen, Fachkundenachweise sowie Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Entscheidend ist dabei der Zeitfaktor: Genehmigungspflichtige Tätigkeiten dürfen erst nach behördlicher Freigabe oder nach Ablauf der gesetzlichen Frist begonnen werden. Eine frühzeitige Abstimmung verhindert, dass Bauzeiten ins Rutschen geraten.
4. Baustelleneinrichtung und Schutzmaßnahmen
Vor Beginn der Arbeiten wird die Baustelle entsprechend der Risikoeinstufung eingerichtet. Je nach Verfahren umfasst das Abschottungen, definierte Material- und Personenwege, Schleusenbereiche oder – falls erforderlich – Unterdruckhaltungen. Ziel ist eine kontrollierte Arbeitsumgebung, in der Staub und Faserfreisetzung minimiert und angrenzende Bereiche geschützt werden. Diese Phase wird eng mit Bauleitung und anderen Gewerken abgestimmt.
5. Ausführung und Dokumentation
Während der Ausführung halten wir die Arbeitsschritte nachvollziehbar fest. Dazu gehören Protokolle, Fotodokumentationen und Entsorgungsnachweise. Die Dokumentation ist kein formaler Selbstzweck, sondern Voraussetzung für eine saubere Übergabe an Bauherren, Planer und Folgegewerke. Am Projektende stellen wir die relevanten Unterlagen gebündelt zur Verfügung.
Schnittstellen mit Planung und Bauleitung
Ein reibungsloser Ablauf hängt maßgeblich davon ab, dass Informationen zur richtigen Zeit vorliegen. Typische Schnittstellen betreffen Terminabstimmungen, Änderungen im Bauablauf oder neu auftretende Befunde. Wir legen deshalb früh fest, wer welche Informationen liefert und wer im Projekt Entscheidungen trifft, damit Fristen eingehalten werden können.




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